Informationen für Tierartz
DIE PFLICHTIMPFKAMPAGNE 2025
FÜR TIERÄRZTE
Wenn Sie als Betriebstierarzt für die epidemiologische Überwachung eines Rinderbestands zuständig sind, betrifft Sie diese Kampagne.
Wenn Sie ein zugelassener Tierarzt sind, könnten Sie im Rahmen dieser Kampagne von einem oder mehreren Schafhaltern kontaktiert werden.
Damit Sie Ihre Kunden bis zum Ende der Kampagne unter den bestmöglichen Bedingungen unterstützen können, finden Sie hier die relevanten Informationen zur Pflichtimpfkampagne gegen die Serotypen 3 und 8 der Blauzungenkrankheit sowie den Serotyp 8 der Epizootischen Hämorrhagischen Krankheit.
Ursprünglich bis zum 1. Juni 2025 geplant, wurde die Impfkampagne verlängert, um eine ausreichende Impfquote zu gewährleisten – insbesondere aufgrund von Lieferverzögerungen bei bestimmten Impfstoffen.
Rinder- und Schafhalter müssen die Impfung ihrer Herden bis spätestens 1. September 2025 abgeschlossen haben.).
Pflichtimpfung : Welche Tiere müssen geimpft werden ?
- Alle Rinder, die vor dem 1. Januar 2025 geboren wurden, müssen vor dem 1. September 2025 gegen BTV3, BTV8 und EHDV geimpft werden, mit Ausnahme von Mastkälbern.
- Alle Schafe, die vor dem 1. Januar 2025 geboren wurden, müssen vor dem 1. September 2025 gegen BTV3 und BTV8 geimpft werden.
Ein Tier gilt als geimpft wenn,
- Dieses eine Grundimmunisierung erhalten hat, die den Anweisungen in der Packungsbeilage des Impfstoffherstellers entspricht.
- Die Impfungen oder die Lieferung der Impfstoffe müssen vom Betriebstierarzt oder, im Falle von Schafen, vom Tierhalter benannten zugelassenen Tierarzt in Sanitel registriert werden.
Eine Liste mit der Identität der geimpften Tiere sowie den Details zur Impfung (Impfdatum und Impfstadium) muss dem Bestandsregister beigefügt werden.
In bestimmten Fällen können Ausnahmen vom Bestandstierarzt gewährt werden (siehe Ausnahme von der Impfpflicht | FÖD Volksgesundheit)
Welcher Zuschuss wird den Tierhaltern für diese Impfungen vom Staat gewährt?
Ein Budget wurde bereitgestellt, um die Kosten der Impfungen für die Tierhalter zu senken.
- Jedes Rind, das eine vollständige Grundimmunisierung gegen BTV3, BTV8 und EHDV erhalten hat und vor dem 1. September 2025 registriert wurde, hat Anrecht auf einen Zuschussbetrag von 23,50 € (inkl. )
- Jedes Schaf, das eine vollständige Grundimmunisierung gegen BTV3 und BTV8 erhalten hat und vor dem 1. September 2025 registriert wurde, hat Anrecht auf einen Zuschussbetrag von 7 € (inkl. MwSt.)
Korrekt durchgeführte und registrierte Grundimmunisierungen im Jahr 2024 werden ebenfalls berücksichtigt.
Welcher Zuschuss wird den Tierärzten für diese Impfungen vom Staat gewährt?
- Jeder Rinderbestand, für den Impfungen registriert wurden, berechtigt den Betriebstierarzt dieses Bestandes zu einem Zuschuss von 75 €.
- Jeder Schafbestand, für den Impfungen registriert wurden, berechtigt den vom Tierhalter des Bestandes benannten zugelassenen Tierarzt oder gegebenenfalls den Betriebstierarzt zu einem Zuschuss von 50 €.
Ein königlicher Erlass über die Zahlungsmodalitäten der Interventionen wird in Kürze veröffentlicht.
In der Praxis sieht dieser Erlass vor, dass die Zahlung der im Rahmen der Impfkampagne durchgeführten Interventionen in zwei Phasen erfolgt :
Erste Phase – ab dem 15. Juni 2025
- Für Rinder: Sie betraf die Bestände, für die eine vollständige Impfung von mehr als 90 % der Tiere, die vor dem 1. Januar 2025 geboren wurden, vor dem 1. Juni 2025 in SANITEL registriert wurde.
- Für Schafe: Sie betraf die Bestände, für die eine vollständige Impfung von mehr als 90 % der weiblichen Tiere über 6 Monate, die im Dezember 2024 inventarisiert wurden, vor dem 1. Juni 2025 in SANITEL registriert wurde.
Zweite Phase – ab dem 15. September 2025
Sie betrifft die Impfungen, die bis einschließlich 31. August 2025 registriert wurden und in der ersten Phase nicht validiert wurden.
In dieser zweiten Phase ist es den Tierhaltern ebenfalls möglich, Regularisierungsanträge aus folgenden Gründen einzureichen:
- Die Anzahl der für den Bestand registrierten Impfungen ist geringer als die tatsächlich vollständig durchgeführten Impfungen im Bestand.
- Eine vollständige Impfung konnte bei bestimmten Tieren nicht durchgeführt werden, da die notwendigen Impfstoffe dem Tierarzt nicht vor dem 01.08 geliefert wurden, obwohl sie vor dem 01.07 bestellt worden waren.
- Eine vollständige Impfung konnte bei bestimmten Tieren nicht durchgeführt werden, da zwischen dem 01.06 und dem 01.09 ein positiver Laborbefund für den Serotyp vorlag, gegen den nicht geimpft wurde.
- Eine vollständige Grundimmunisierung gegen BTV3 und EHDV wurde registriert, jedoch nicht gegen BTV8, da die Tiere bereits gegen diesen Serotyp geimpft waren und der Impfschutz nicht unterbrochen wurde.
Wie und wann erfolgt die Zahlung des Zuschusses an die Tierhalter?
Während der beiden Phasen sendet ARSIA jedem Tierarzt und seinen Tierhaltern eine Zusammenfassung der in SANITEL registrierten Impfungen für jeden Bestand. Die Tierhalter haben eine Frist von 15 Tagen, um eine Korrektur dieser Daten bei ARSIA zu beantragen. Erfolgt keine Korrektur, wird das Dossier automatisch validiert.
Nach Ablauf dieser Frist oder im Falle einer Korrektur sendet ARSIA ein Abschlussschreiben an jeden Tierarzt und die Tierhalter, in dem die gewährten Interventionen aufgeführt sind.
Der Tierarzt muss die dem Tierhalter zustehenden Zuschuss innerhalb von 40 Tagen nach Erhalt dieses Abschlussschreibens rückerstatten.
In der Praxis muss der Tierarzt diesen Zuschuss durch einen Rechnungsabzug oder eine Gutschrift auf seine Honorare verrechnen. In jedem Fall muss er in der Lage sein, den Tierhalter darüber zu informieren, auf welche Weise er ihm den Zuschuss rückerstattet hat.
Wie und wann erhält der Tierarzt den Betrag des Zuschusses zugunsten der Tierhalter?
ARSIA sendet dem Tierarzt einen Zahlungsvorschlag (mit zu erstellender Pro-forma-Rechnung), basierend auf dem Abschlussschreiben.
Ist der Vorschlag korrekt, erstellt der Tierarzt die Rechnung und sendet sie an ARSIA zurück.
Der FÖD Volksgesundheit validiert anschließend die von ARSIA übermittelte Rechnung und überweist den vorgesehenen Betrag auf das vom Tierarzt auf der Rechnung angegebene Konto.
Falls der Tierarzt 20 Tage nach dem Versand der Rechnung den vorgesehenen Betrag nicht erhalten hat, muss er Kontakt mit ARSIA aufnehmen:
- per E-mail : campagne2025@arsia.be
- per Telefon : 083/23.05.15 Option 8
Wie und wann erhält der Tierarzt den Betrag der ihm für die Betreuung der Bestände zustehenden Interventionen?
Sobald mindestens eine Intervention einem Tierhalter im Rahmen der Impfkampagne gewährt wurde, hat der für die Impfung zuständige Tierarzt Anspruch auf die ihm für die Betreuung der Impfung in diesem Bestand zustehende Intervention.
ARSIA sendet dem Tierarzt einen Zahlungsvorschlag (mit zu erstellender Pro-forma-Rechnung), basierend auf dem Abschlussschreiben. Ist der Vorschlag korrekt, erstellt der Tierarzt die Rechnung und sendet sie an ARSIA zurück.
Der FÖD Volksgesundheit validiert anschließend die von ARSIA übermittelte Rechnung und überweist den vorgesehenen Betrag auf das vom Tierarzt auf der Rechnung angegebene Konto.
Falls der Tierarzt 20 Tage nach dem Versand der Rechnung den vorgesehenen Betrag nicht erhalten hat, muss er Kontakt mit ARSIA aufnehmen:
- per E-mail : campagne2025@arsia.be
- per Telefon : 083/23.05.15 Option 8
Wie ist zu verfahren, wenn im Rahmen der Impfkampagne bei Rindern mehrere Tierärzte tätig waren?
Bei Rindern ist der Tierarzt für die epidemiologische Überwachung für die Betreuung der Bestände zuständig, für die er eine Vereinbarung unterzeichnet hat.
Wenn der Tierhalter während der Kampagne den Tierarzt für die epidemiologische Überwachung gewechselt hat, ist der am Ende der Kampagne registrierte Tierarzt für die epidemiologische Überwachung dafür zuständig, die Interventionen von seinen Honoraren abzuziehen, unabhängig von den Vorschüssen, die sein Vorgänger erhalten hat.
Die für die Betreuung des Bestands durch den Tierarzt geschuldete Intervention wird gleichmäßig unter den während der Kampagne für den Bestand registrierten Tierärzten für die epidemiologische Überwachung aufgeteilt, unabhängig von der Anzahl der vom jeweiligen Tierarzt für diesen Bestand registrierten Impfungen.
Wie ist zu verfahren, wenn im Rahmen der Impfkampagne bei Schafen mehrere Tierärzte tätig waren?
Bei Rindern ist der Tierarzt für die epidemiologische Überwachung für die Betreuung der Bestände zuständig, für die er eine Vereinbarung unterzeichnet hat.
Wenn der Tierhalter während der Kampagne den Tierarzt für die epidemiologische Überwachung gewechselt hat, ist der am Ende der Kampagne registrierte Tierarzt für die epidemiologische Überwachung dafür zuständig, die Interventionen von seinen Honoraren abzuziehen, unabhängig von den Vorschüssen, die sein Vorgänger erhalten hat.
Die für die Betreuung des Bestands durch den Tierarzt geschuldete Intervention wird gleichmäßig unter den während der Kampagne für den Bestand registrierten Tierärzten für die epidemiologische Überwachung aufgeteilt, unabhängig von der Anzahl der vom jeweiligen Tierarzt für diesen Bestand registrierten Impfungen.
Wie ist zu verfahren, wenn im Rahmen der Impfkampagne bei Schafen mehrere Tierärzte tätig waren?
Bei Schafen ist der letzte Tierarzt, der Impfungen für den Bestand registriert hat, dafür zuständig, die Interventionen von seinen Honoraren abzuziehen.
ARSIA wird Ihnen einen Zahlungsvorschlag (mit zu erstellender Pro-forma-Rechnung) senden, basierend auf dem Abschlussschreiben. Wenn der Vorschlag korrekt ist, erstellt der Tierarzt die Rechnung und sendet sie an ARSIA zurück.
Der SPF Volksgezondheid validiert anschließend die von ARSIA übermittelte Rechnung und überweist den vorgesehenen Betrag auf das von Ihnen auf der Rechnung angegebene Konto.
Wenn Sie den vorgesehenen Betrag 20 Tage nach dem Versand der Rechnung nicht erhalten haben, nehmen Sie Kontakt mit ARSIA auf:
- per E-mail : campagne2025@arsia.be
- per Telefon : 083/23.05.15 Option 8
Die für die Betreuung des Bestands durch den Tierarzt geschuldete Intervention wird gleichmäßig unter den Tierärzten aufgeteilt, die während der Kampagne Impfungen für den Bestand registriert haben, unabhängig von der Anzahl der vom jeweiligen Tierarzt registrierten Impfungen.
Falls Sie nach der Konsultation der FAQs weiterhin keine Antwort auf Ihre Frage finden, können Sie Ihre Frage per E-Mail an contact.btv-ehdv@health.fgov.be stellen.
FAQ
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Jeder Rinderbestand, für den Impfungen registriert wurden, berechtigt den Betriebstierarzt dieses Bestandes zu einem Zuschuss von 75 €.
Jeder Schafbestand, für den Impfungen registriert wurden, berechtigt den vom Schafhalter des Bestandes benannten zugelassenen Tierarzt oder gegebenenfalls den Tierarzt beauftragt mit der Bestandsbetreuung zu einem Zuschuss von 50 €.
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Ein Schaf oder ein Rind gilt als geimpft wenn:
- Dieses eine Grundimmunisierung erhalten hat, die den Anweisungen in der Packungsbeilage des Impfstoffherstellers entspricht.
- Die Impfungen oder die Lieferung des Impfstoffs vom Tierarzt in Sanitel eingetragen ist.
- Eine Liste mit der Identität der geimpften Tiere sowie die Details zur Impfung (Impfdatum und Impfstadium) muss dem Bestandsregister beigefügt werden.
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Diese Beihilfe deckt nicht speziell den Kauf von Impfdosen, deren Kosten je nach verwendetem Impfstoff variieren können.
Sie dient als Unterstützung, um die Kosten im Zusammenhang mit den verpflichtenden Impfungen zu verringern.
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Die finanzielle Unterstützung, die den Tierärzten gewährt wird, besteht aus einem Betriebskostenzuschuss. Diese Hilfe deckt Ausgaben, die der Tierarzt im Rahmen dieser verpflichtenden Impfkampagne für die Durchführung der Impfungen tragen muss.
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Der Tierhalter erhält die ihm zustehenden Zuschuss über den Tierarzt, der für die Überwachung der obligatorischen Impfungen zuständig ist. Das Verfahren unterscheidet sich leicht, je nachdem, ob es sich um einen Halter von Rindern oder Schafen handelt.
- Finanzielle Unterstützung für Rinderhalter Der Tierhalter erhält den über seinen Betriebstierarzt
Zu Beginn des Monats Februar erhielt der Betriebstierarzt des Bestandes eine Vorauszahlung in Höhe von zwei Dritteln des geschätzten Zuschussbetrags, der sich nach der Anzahl der Rinder richtet, die vor dem 1. Januar 2025 in den Beständen geboren wurden, für die er als Betriebstierarzt zuständig ist.
Diese Vorauszahlung hilft dem Tierarzt, den Kauf der für die Impfung des Bestandes erforderlichen Impfstoffe vorzufinanzieren.
In Phase 1 (ab dem 15. Juni) oder in Phase 2 (ab dem 15. September), erhält der Bestand – sofern das Dossier validiert wurde – den Restbetrag des tatsächlichen Zuschusses, berechnet auf Grundlage der in Sanitel registrierten Informationen.
Damit der Tierhalter die vom Staat gewährte Unterstützung erhält, ist der Betriebstierarzt verpflichtet, die dem Tierhalter zustehenden Zuschuss entweder durch einen direkten Rabatt auf eine Honorarrechnung oder durch eine Gutschrift in Höhe des geschuldeten Zuschussbetrags zu verrechnen.
- Finanzielle Unterstützung für Schafhalter
Der zugelassene Tierarzt oder gegebenenfalls der Tierarzt beauftragt mit der Bestandsbetreuung, der die Impfstoffe an die Tiere des Bestands verabreicht oder bereitgestellt hat, erhält den Betrag des vorgesehenen Zuschusses für jeden Bestand in Phase 1 (ab dem 15. Juni) oder in Phase 2 (ab dem 15. September), sofern das Dossier für den Bestand validiert wurde. Dieser Betrag wird auf der Grundlage der in Sanitel registrierten Informationen berechnet.
Der Tierarzt ist verpflichtet, diesen Betrag an den Tierhalter weiterzugeben, entweder durch einen direkten Abzug auf einer Honorrechnung oder durch eine Gutschrift in Höhe des Zuschusses.
Es gibt keinen Vorschuss wie für die Betriebstierärzte bei Rinderbeständen vorgesehen.
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Für die Zuschüsse an Tierhalter: Ja, es gilt ein Mehrwertsteuersatz von 6 %. Die zugewiesenen Beträge – 23 € für Rinderhalter und 7 € für Schafhalter – sind Beträge inklusive MwSt.
Für die Zuschüsse an Tierärzte: Nein, die Mehrwertsteuer ist nicht anwendbar. Diese Zuschüsse gelten als Betriebskostenzuschüsse. Die Beträge belaufen sich auf 50 € für einen Schafbestand und 75 € für einen Rinderbestand.
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Ja, auch die Impfungen, die in 2024 durchgeführt wurden, werden berücksichtigt, vorausgesetzt, die betroffenen Rinder/Schafe wurden korrekt gegen jede Krankheit geimpft, diese Impfungen wurden in Sanitel registriert und in der Liste aufgenommen, die dem Bestandsregister beizufügen ist, zusammen mit den Tieridentifikationen und Impfdetails.
Es ist wichtig, zu überprüfen, ob die in 2024 ausgeführten Impfungen korrekt registriert wurden.
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Nein, es handelt sich um einen einmaligen Zuschuss, der sich auf die vollständigen Erstimpfungen bezieht, die vor dem 1. September registriert wurden, unabhängig davon, ob sie in 2024 oder 2025 durchgeführt wurden.
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Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt in zwei Phasen:
Erste Phase – ab dem 15. Juni 2025
Für Rinder: Sie betraf die Bestände, für die eine vollständige Impfung von mehr als 90 % der Tiere, die vor dem 1. Januar 2025 geboren wurden, vor dem 1. Juni 2025 in SANITEL registriert wurde.
Für Schafe: Sie betraf die Bestände, für die eine vollständige Impfung von mehr als 90 % der weiblichen Tiere über 6 Monate, die im Dezember 2024 in der Bestandsaufnahme erfasst wurden, vor dem 1. Juni 2025 in SANITEL registriert wurde.
Zweite Phase – ab dem 15. September 2025
Sie betrifft die Impfungen, die bis einschließlich 31. August 2025 registriert wurden in Sanitel und in der ersten Phase nicht validiert wurden.
In dieser zweiten Phase ist es den Tierhaltern ebenfalls möglich, Regularisierungsanträge aus folgenden Gründen einzureichen:
- Die Anzahl der für den Bestand registrierten Impfungen ist geringer als die tatsächlich vollständig durchgeführten Impfungen im Bestand.
- Eine vollständige Impfung konnte bei bestimmten Tieren nicht durchgeführt werden, da die notwendigen Impfstoffe dem Tierarzt nicht vor dem 01.08 geliefert wurden, obwohl sie vor dem 01.07 bestellt worden waren.
- Eine vollständige Impfung konnte bei bestimmten Tieren nicht durchgeführt werden, da zwischen dem 01.06 und dem 01.09 ein positiver Laborbefund für den Serotyp vorlag, gegen den nicht geimpft wurde.
- Eine vollständige Grundimmunisierung gegen BTV3 und EHDV wurde registriert, jedoch nicht gegen BTV8, da die Tiere bereits gegen diesen Serotyp geimpft waren und der Impfschutz nicht unterbrochen wurde.
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ARSIA wird den Tierhaltern und ihren Tierärzten eine Zusammenfassung der in Sanitel registrierten Impfungen für jeden Bestand zusenden. Die Tierhalter haben eine Frist von 15 Tagen, um eine Korrektur dieser Daten bei ARSIA zu beantragen. Erfolgt keine Korrektur, wird das Dossier automatisch validiert.
Nach Ablauf dieser Frist oder im Falle einer Korrektur sendet ARSIA ein Abschlussschreiben an die Tierhalter und Ihre Tierärzte, in dem die gewährten Zuschüsse aufgeführt sind.
Der Tierarzt muss die dem Tierhalter zustehenden Zuschuss innerhalb von 40 Tagen nach Erhalt dieses Abschlussschreibens rückerstatten.
In der Praxis müssen Sie diese Zuschüsse durch einen Rechnungsabzug oder eine Gutschrift auf ihre Honorare verrechnen. In jedem Fall müssen Sie in der Lage sein, den Tierhalter darüber zu informieren, auf welche Weise Sie ihm den Zuschuss rückerstattet haben.
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ARSIA sendet Ihnen einen Zahlungsvorschlag (mit zu erstellender Pro-forma-Rechnung), basierend auf dem Abschlussschreiben.
Ist der Vorschlag korrekt, erstellen Sie die Rechnung und senden sie an ARSIA zurück.
Der FÖD Volksgesundheit validiert anschließend die von ARSIA übermittelte Rechnung und überweist den vorgesehenen Betrag auf das von Ihnen auf der Rechnung angegebene Konto.
Falls Sie den vorgesehenen Betrag 15 Tage nach dem Versand der Rechnung nicht erhalten haben, nehmen Sie Kontakt mit ARSIA auf:
- per E-Mail: campagne2025@arsia.be
- per Telefon: 083/23.05.15 Option 8
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Sobald mindestens ein Zuschuss einem Tierhalter im Rahmen der Impfkampagne gewährt wurde, hat der für die Impfung zuständige Tierarzt Anspruch auf die ihm für die Betreuung der Impfung in diesem Bestand zustehende Zuschuss.
ARSIA wird Ihnen einen Zahlungsvorschlag (mit zu erstellender Pro-forma-Rechnung) zusenden, basierend auf dem Abschlussschreiben. Ist der Vorschlag korrekt, erstellen Sie die Rechnung und senden sie an ARSIA zurück.
Der FÖD Volksgesundheit validiert anschließend die von ARSIA übermittelte Rechnung und überweist den vorgesehenen Betrag auf das von Ihnen auf der Rechnung angegebene Konto.
Falls Sie 15 Tage nach dem Versand der Rechnung den vorgesehenen Betrag nicht erhalten haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit ARSIA auf:
- per E-Mail: campagne2025@arsia.be
- per Telefon: 083/23.05.15 Option 8
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Der im Februar erhaltene Vorschuss dient dazu, den Restbetrag der Zuschüsse für andere Rinderbestände zu begleichen, für die Sie weiterhin als Tierarzt für die epidemiologische Überwachung zuständig sind. ARSIA wird Ihnen eine Zusammenfassung der erhaltenen und noch zu erhaltenden Beträge zur Verfügung stellen.
Falls die erhaltenen Beträge nicht ausreichen, um die gesamten Zuschüsse für die Rinderbestände zu decken, für die Sie zuständig sind, erhalten Sie von ARSIA einen Zahlungsvorschlag (mit Pro-forma-Rechnung), basierend auf dem Abschlussschreiben: Wenn der Vorschlag korrekt ist, erstellen Sie die Rechnung und senden sie an ARSIA zurück.
Der FÖD Volksgesundheit validiert die Rechnung und überweist den vorgesehenen Betrag auf das von Ihnen angegebene Konto.
Falls Sie den Betrag 15 Tage nach dem Versand der Rechnung nicht erhalten haben, kontaktieren Sie bitte ARSIA:
- per E-Mail: campagne2025@arsia.be
- per Telefon: 083/23.05.15 Option 8
Falls die erhaltenen Beträge höher sind als die tatsächlich geschuldeten Zuschüsse für die Rinderbestände, wird Ihnen der FÖD eine Rückzahlungsaufforderung für die zu viel erhaltenen Beträge zusenden
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Nein, auf keinen Fall : Es handelt sich um Ausgaben, die verschiedenen Haushaltspositionen im föderalen Budget zugeordnet sind.
Wenn die im Februar erhaltenen Beträge höher sind als die insgesamt geschuldeten Zuschüsse für die Rinderbestände, für die Sie als Tierarzt für die epidemiologische Überwachung zuständig sind, wird Ihnen der FÖD Volksgesundheit eine Rückzahlungsaufforderung für die zu viel erhaltenen Beträge zusenden.
ARSIA sendet Ihnen einen Zahlungsvorschlag (mit zu erstellender Pro-forma-Rechnung), basierend auf dem Abschlussschreiben. Ist der Vorschlag korrekt, erstellen Sie die Rechnung und senden sie an ARSIA zurück.
Der FÖD Volksgesundheit validiert anschließend die von ARSIA übermittelte Rechnung und überweist den vorgesehenen Betrag auf das von Ihnen auf der Rechnung angegebene Konto.
Falls Sie den vorgesehenen Betrag 15 Tage nach dem Versand der Rechnung nicht erhalten haben, nehmen Sie Kontakt mit ARSIA auf:
- per E-Mail: campagne2025@arsia.be
- per Telefon: 083/23.05.15 Option 8
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Bei Rindern ist der Tierarzt für die epidemiologische Überwachung für die Betreuung der Bestände zuständig, für die er eine Vereinbarung unterzeichnet hat.
Wenn der Tierhalter während der Kampagne den Tierarzt für die epidemiologische Überwachung gewechselt hat, ist der am Ende der Kampagne registrierte Tierarzt für die epidemiologische Überwachung dafür zuständig, die Zuschüsse von seinen Honoraren abzuziehen – unabhängig von den Vorschüssen, die sein Vorgänger erhalten hat.
Die für die Betreuung des Bestands durch den Tierarzt geschuldeter Zuschuss wird gleichmäßig unter den während der Kampagne für den Bestand registrierten Tierärzten für die epidemiologische Überwachung aufgeteilt – unabhängig von der Anzahl der vom jeweiligen Tierarzt für diesen Bestand registrierten Impfungen.
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Bei Schafen ist der letzte Tierarzt, der Impfungen für den Bestand registriert hat, dafür zuständig, die Zuschüsse von seinen Honoraren abzuziehen.
ARSIA wird Ihnen einen Zahlungsvorschlag (mit zu erstellender Pro-forma-Rechnung) senden, basierend auf dem Abschlussschreiben. Wenn der Vorschlag korrekt ist, erstellt der Tierarzt die Rechnung und sendet sie an ARSIA zurück.
Der FÖD Volksgezondheid validiert anschließend die von ARSIA übermittelte Rechnung und überweist den vorgesehenen Betrag auf das von Ihnen auf der Rechnung angegebene Konto.
Wenn Sie den vorgesehenen Betrag 15 Tage nach dem Versand der Rechnung nicht erhalten haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit ARSIA auf:
- per E-Mail: campagne2025@arsia.be
- per Telefon: 083/23.05.15 Option 8
Der für die Betreuung des Bestands durch den Tierarzt geschuldeter Zuschuss wird gleichmäßig unter den Tierärzten aufgeteilt, die während der Kampagne Impfungen für den Bestand registriert haben – unabhängig von der Anzahl der vom jeweiligen Tierarzt registrierten Impfungen.
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Wenn der zu Beginn der Kampagne erhaltene Vorschussbetrag den endgültigen Betrag der Zuschüsse übersteigt, die Ihnen zustehen, erhalten Sie vom FÖD Volksgesundheit ein Schreiben mit der Aufforderung, den zu viel erhaltenen Betrag zurückzuzahlen. Die Modalitäten der Rückzahlung werden in diesem Schreiben erläutert.
Für Tierärzte der epidemiologischen Überwachung, die die Impfungen für ihre Rinderbestände bereits abgeschlossen haben, kann die Rückzahlung des zu viel erhaltenen Betrags in Phase 1 erfolgen.
Für alle anderen erfolgt die Rückzahlung in Phase 2.
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Dieses Problem kann mehrere Ursachen haben. Die häufigsten sind:
- Sie sind nicht als Tierarzt für die epidemiologische Überwachung dieses Bestands registriert.
- Sie arbeiten für eine juristische Person (Tierarztpraxis), die als Tierarzt für die epidemiologische Überwachung des Bestands registriert ist, und Sie haben die Impfungen unter Ihrer persönlichen ID und nicht unter der ID der juristischen Person registriert.
- Sie haben die Impfungen über Ihre tierärztliche Buchhaltungssoftware registriert, und diese verursacht Kompatibilitätsprobleme mit Cerise/Bigame2.
In jedem Fall sollten Sie Kontakt mit der ARSIA aufnehmen, um zu klären, wie die Impfungen korrekt registriert werden können:
- per E-Mail: campagne2025@arsia.be
- per Telefon: 083/23.05.15 Option 8
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Regularisierungen für Impfungen, die nicht vollständig durchgeführt wurden, können ausschließlich in den folgenden Fällen beantragt werden:
- Bestimmte Impfstoffe, die für die Impfung erforderlich sind, wurden nicht vor dem 1. August an Ihren Tierarzt geliefert, obwohl sie vor dem 1. Juli bestellt wurden.
- Ein Tier des Bestands wurde zwischen dem 1. Juni 2025 und dem 1. September 2025 mit dem Serotyp infiziert, gegen den nicht geimpft wurde.
- Tiere wurden bereits in den Vorjahren gegen BTV8 geimpft und der Impfschutz wurde nicht unterbrochen.
Der Antrag auf Regularisierung für diese Fälle muss in Phase 2, innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des von ARSIA versendeten Impfzusammenfassungsdokuments, gemäß den darin enthaltenen Anweisungen eingereicht werden.
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Wenn Rinder oder Schafe nicht gegen einen der von der Impfpflicht betroffenen Serotypen geimpft werden konnten, weil der entsprechende Impfstoff nicht rechtzeitig geliefert wurde, kann unter bestimmten Bedingungen dennoch ein Zuschuss gewährt werden:
- Die Tiere müssen gegen die anderen von der Impfpflicht betroffenen Serotypen geimpft worden sein.
- Die nicht verabreichten Impfstoffe müssen vom Tierarzt vor dem 1. Juli 2025 bestellt worden sein und nicht vor dem 1. August 2025 geliefert worden sein.
- Der Tierhalter und der Tierarzt müssen das Formular unter folgendem Link unterzeichnet haben: Formulaire – retard livraison vaccins | SPF Santé publique, in dem sich der Tierhalter verpflichtet, die Impfstoffe an den Tierarzt zu bezahlen, sobald sie geliefert wurden.
Um den Zuschuss für diese Rinder oder Schafe zu erhalten, muss der Tierhalter einen Regularisierungsantrag stellen. Dieser Antrag kann nur in Phase 2 und innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des von ARSIA versendeten Zusammenfassungsdokuments eingereicht werden.
Dem Antrag müssen folgende Dokumente beigefügt werden:
- Eine Kopie aller DAFs als Nachweis der durchgeführten Impfungen
- Eine Kopie der Liste der geimpften Rinder oder Schafe, die der Tierhalter in seinem Bestandsregister aufbewahren muss
- Eine Kopie des vom Tierhalter und Tierarzt unterzeichneten Formulars
Der Tierarzt muss eine Kopie seiner Backorders an ARSIA übermitteln.
Wenn der Antrag vollständig und gerechtfertigt ist, erhalten Sie (sowie der Tierhalter) ein Abschlussschreiben und verfügen über 40 Tage, um den Betrag des Zuschusses von Ihrem Honorar abzuziehen.
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Wenn Rinder oder Schafe nicht gegen einen der von der Impfpflicht betroffenen Serotypen geimpft wurden, weil eine Infektion mit diesem Serotyp im Bestand festgestellt wurde, kann unter bestimmten Bedingungen dennoch ein Zuschuss gewährt werden:
- Die Tiere müssen gegen die anderen von der Impfpflicht betroffenen Serotypen geimpft worden sein.
- Die Infektion muss mindestens ein Tier des Bestands betreffen und zwischen dem 1. Juni und dem 1. September 2025 festgestellt worden sein.
Um den Zuschuss zu erhalten, muss der Tierhalter einen Antrag auf Regularisierung stellen. Dieser Antrag kann nur in Phase 2 und innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des von ARSIA versendeten Zusammenfassungsdokuments eingereicht werden.
Der Antrag muss folgende Dokumente enthalten :
- Kopie aller DAFs als Nachweis der durchgeführten Impfungen
- Kopie der Liste der geimpften Rinder oder Schafe, die im Bestandsregister aufbewahrt werden muss
- Kopie eines Laborberichts eines anerkannten Labors, der bestätigt, dass mindestens ein Tier des Bestands zwischen dem 1. Juni und dem 1. September 2025 mit dem betreffenden Serotyp infiziert wurde (mit eindeutiger Identifikation des Tieres und des Serotyps)
Wenn der Antrag vollständig und gerechtfertigt ist, erhalten Sie (sowie der Tierhalter) ein Abschlussschreiben, und der Tierarzt verfügt über 40 Tage, um den Betrag des Zuschusses von seinem Honorar abzuziehen.
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Keine Zuschussberechtigung besteht bei folgenden Ausnahmegründen:
- Das Tier muss vor dem 15. Juli 2025 geschlachtet werden
- Das Tier unterliegt offiziellen Einschränkungsmaßnahmen, die mit der Durchführung der Pflichtimpfung unvereinbar sind
- Das Rind gehört nicht zur Art „Bos Taurus“
- Das Schaf gehört nicht zur Art „Ovis aries“
- Das Tier wurde nicht vor dem 15. April 2025 im Betrieb gehalten
- Die Impfung kann nicht durchgeführt werden, ohne die Person, die sie ausführt, zu gefährden
- Die Impfung kann nicht durchgeführt werden, ohne die Gesundheit des Tieres zu gefährden
Die folgenden Ausnahmen können Anspruch auf einen Zuschuss geben, sofern der Tierhalter einen Antrag auf Regularisierung stellt und die erforderlichen Unterlagen beifügt:
- Der Tierhalter kann anhand eines Analyseberichts eines zugelassenen Labors, der die genaue Identifizierung des Tieres enthält und frühestens auf den 1. Juni 2024 datiert ist, nachweisen, dass das Tier mit dem Serotyp infiziert wurde, für den die Ausnahme beantragt wird
- Der Tierhalter kann anhand eines Impfnachweises, der die Identifizierung des Tieres enthält, nachweisen, dass das Tier vor dem 1. Juni 2024 eine Grundimmunisierung gegen den betreffenden Serotyp erhalten hat und dass die Immunisierung durch rechtzeitige Auffrischungsimpfungen gemäß den Angaben in der Packungsbeilage aufrechterhalten wurde